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Zentrale Rolle von BEM bei krankheitsbedingter Kündigung

Im vorliegenden Fall geht es um eine langandauernd erkrankte Verkäuferin in einer Drogerie. Sie wurde während einer laufenden Integrationsmaßnahme der Deutschen Rentenversicherung (Teamwork als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben) krankheitsbedingt gekündigt. Zuvor wurde der Frau bereits dreimal ein BEM angeboten. Die Termine kamen allesamt nicht zustande.
Ob eine Kündigung wegen Krankheit sozial gerechtfertigt ist oder nicht wird in drei Schritten geprüft:

  • negative Zukunftsprognose,
  • erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und
  • Interessenabwägung.
    Das Arbeitsgericht Aachen entschied, die Interessenabwägung zugunsten der Verkäuferin und erklärte die Kündigung für unwirksam. Die Kündigung ist unverhältnismäßig, wenn sie als letztes Mittel nicht geeignet oder nicht erforderlich ist. Für das Gericht spielte das BEM die zentrale Rolle bei der Verhältnismäßigkeit. Mit Hilfe des BEM hätten mildere Mittel als die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erkannt und entwickelt werden können.
    Das BEM wurde zwar angeboten, aber nicht ordnungsgemäß und vor der Kündigung nicht erneut angeboten.
    Das BEM ist ein ergebnisoffener Suchprozess, zur Ermittlung individueller Lösungen, um künftiger Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen.
    Das SGB IX lässt den Beteiligten beim BEM jeden erdenklichen Spielraum zu, mit welchen Leistungen, Maßnahmen oder Hilfen das Arbeitsverhältnis erhalten werden kann. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
    Arbeitsgericht Aachen 27.09.2022 – 2 Ca 1346/22
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