Achtung: § 81 entspricht nun § 164
…Der Kläger hat nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX, der am 01.07.2001 in Kraft getreten ist (davor die gleichlautende Gesetzesfassung in § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SchwbG), einen Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung.
Der schwerbehinderte Mensch hat einen Anspruch darauf, dass er unter Berücksichtigung seiner Vorbildung und seines Gesundheitszustandes einen Arbeitsplatz erhält, an dem er seine Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln kann (BAG, Urteil 03.12.2002 – 9 AZR 481/01 – AP Nr. 2 zu § 81 SGB IX).
Weiter hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer einen individuellen, klagbaren Rechtsanspruch auf behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsplatz und Arbeitsumgebung (§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4, 5 SGB IX). So umfasst Nr. 4 z.B. die Dauer und Lage der Arbeitszeit und den Ablauf der Fertigungsorganisation. Nr. 5 bezieht sich auf technische Arbeitshilfen wie z.B. Einrichtungen zur Verringerung des Kraftaufwandes (vgl. Erfurter Kommentar-Rolfs, 5. Aufl. § 81 SGB IX Rn. 15 m.w.N.).
Bei der Durchführung derartiger Maßnahmen unterstützen die Bundesagentur für Arbeit und die Integrationsämter den Arbeitgeber unter Berücksichtigung der für die Beschäftigung wesentlichen Eigenschaften derschwerbehinderten Menschen (§ 81 Abs. 4 Satz 2 SGB IX).
Im Rahmen der durch § 81 Abs. 4 SGB IX kodifizierten und gegenüber der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gesteigerten Fürsorgepflicht kann der Arbeitgeber auch verpflichtet sein, einen vorhandenen Arbeitsplatz behindertengerecht umzugestalten, an dem der vertragliche Beschäftigungsanspruch erfüllt werden kann. Diese Verpflichtung zur Schaffung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes, die bereits zur Vermeidung einer krankheitsbedingten Kündigung besteht (BAG Urteil 29.01.1997 – 2 AZR 9/96 – AP Nr. 32 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit), besteht erst recht gegenüber einem schwerbehinderten Menschen.
Um eine Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zumutbare organisatorische Veränderungen vorzunehmen und gegebenenfalls den Arbeitsablauf anders zu organisieren (BAG Urteil 14.07.1983 – 2 AZR 34/82 – n.v., veröffentlicht in juris). Dies kann etwa dann verlangt werden, wenn der Arbeitnehmer nur noch einen Teil der geschuldeten Arbeitsleistung erbringen kann. Dann muss der Arbeitgeber die Beschäftigung des schwerbehinderten Menschen durch eine andere Verteilung der Arbeiten sichern (vgl. Müller-Wenner, Schorn SGB IX § 81 Rn. 71 mit einem praktischen Beispiel; LAG Hamm Urteil 14.01.1999 – 8 Sa 2175/97 – veröffentlicht in juris: kann der schwerbehinderte Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nur noch Gewichte bis 15 kg bewegen, so ist eine hierauf gestützte krankheitsbedingte Kündigung sozialwidrig, wenn eine leidensgerechte Beschäftigung durch geringfügige Änderungen der Betriebsorganisation und durch Ausstattung des Arbeitsplatzes mit technischen Hebehilfen ermöglicht werden kann und die hierfür entstehenden Kosten aus Mitteln der Ausgleichsabgabe aufgebracht werden).
Die zum alten Schwerbehindertenrecht (§ 14 Abs. 3 Satz 1 SchwbG a.F. bis zum Inkrafttreten von § 14 Abs. 3 Satz 1 SchwbG n.F. am 01.10.2000) ergangene Entscheidung des BAG vom 23.01.2001 (9 AZR 287/99 – AP Nr. 1 zu § 81 SGB IX), wonach ein Eingriff in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers nicht zulässig ist, wenn der Arbeitgeber seine Beschäftigungsquote erfüllt hat und dann keineüberobligationsmäßigen Anstrengungen schulde, ist nach Inkrafttreten des § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX überholt.
Gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX steht der Anspruch des schwerbehinderten Menschen auf behindertengerechte Beschäftigung und Gestaltung von Arbeitsplatz und Arbeitsumgebung unter dem Vorbehalt, dass eine Erfüllung für den Arbeitgeber zumutbar und nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Eine erforderliche Maßnahme ist nicht mehr zumutbar, wenn die Kosten für den Arbeitgeber – trotz der möglichen finanziellen Unterstützung durch die Bundesagentur für Arbeit und das Integrationsamt aus Mitteln der Ausgleichsabgabe (§§ 77 Abs. 5, 102 Abs. 3 SGB IX) – unverhältnismäßig hoch wären.
Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Maßnahme einen erheblichen finanziellen Aufwand erfordert und das Arbeitsverhältnis schwerbehinderten Menschen in absehbarer Zeit aufgrund Befristung oder des Erreichens der Altersgrenze endet. Die wirtschaftliche Lage des Gesamtunternehmens, nicht nur eines Betriebsteils oder eines Betriebs innerhalb eines Unternehmens, ist unter anderem dann unzumutbar belastet, wenn die Maßnahme nur unter der Gefahr des Verlustes anderer Arbeitsplätze durchführbar ist oder sie zu unzumutbaren Belastungen anderer Arbeitnehmer des Unternehmens führt (Rolfs, Die Pflichten des Arbeitgebers und die Rechte schwerbehinderter Arbeitnehmer nach § 81 SGB IX, BB 2002, 1260, 1263).
zum Gesamturteil