Das Arbeitsgerichts Frankfurt am Main hat sich mit den Rechten von Betriebsratsmitgliedern befasst.
In einem Urteil stellen die Frankfurter Richter fest, dass eine Betätigung für den Betriebsrat während einer Krankschreibung nicht grundsätzlich verboten sei.
Die an Magenbeschwerden leidende Arbeitnehmerin hatte während der Krankschreibung an einer zweistündigen Sitzung des Wahlvorstandes zu den Betriebsratswahlen teilgenommen. Die Vorgesetzten folgerten daraus, dass sie auch ihren regulären Dienst hätte verrichten können; zumindest habe sie aber ihre Genesung verzögert. Der Arbeitgeber, ein Altenheim, kündigte ihr deshalb fristlos.
Das Gericht gab der Klage der Krankenschwester gegen ihren Arbeitgeber statt und erklärte die wegen angeblicher Täuschung ausgesprochene fristlose Kündigung für unwirksam. Die Teilnahme an einer zweistündigen Sitzung ist nach Ansicht der Richter nicht vergleichbar mit den Belastungen, die sich aus einer Vollzeitbeschäftigung als Krankenschwester im Schichtdienst ergeben. Daher kann auch nicht ohne weiteres von einem die Genesung verzögernden Verhalten ausgegangen werden.
Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.01.2004 – 15 Ca 5387/03
PS: Urteil ist analog auch für die VP anzuwenden (§ 179 Abs.3 Satz1 SGB IX)