Die tarifvertragliche Vereinbarung zur Regelung der ATZ, wonach das Altersteilzeitarbeitsverhältnis schwerbehinderter Arbeitnehmer vorzeitig endet, wenn ihnen ein Anspruch auf abschlagsfreie Altersrente zusteht, benachteiligt diese unmittelbar wegen ihrer Schwerbehinderung.
Der Umstand, dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis des schwerbehinderten Beschäftigten bereits mit Vollendung des 63. Lebensjahres und damit zwei Jahre früher als das eines nicht schwerbehinderten Altersteilzeitarbeitnehmer endet, wirkt sich für ihn nachteilig aus.
Da ein Wechsel in ATZ einheitlich frühestens ab dem 55. Lebensjahr möglich ist, kann er ATZ längstens acht Jahre in Anspruch nehmen und dementsprechend längstens acht Jahre die vorgesehenen Aufstockungsleistungen zusätzlich zu der Teilzeitvergütung erhalten.
Nicht schwerbehinderte Altersteilzeitarbeitnehmer können demgegenüber 10 Jahre die ATZ und die damit verbundenen Leistungen in Anspruch nehmen.
Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2012 Az.: 16 Sa 1760/11
Die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. März 2012 – wird zurückgewiesen.
BAG, Urteil vom 12. 11. 2013 – 9 AZR 484/12