Versäumt der Arbeitgeber im Vorfeld einer krankheitsbedingten Kündigung die ordnungsgemäße Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements, so kann dies zur Sozialwidrigkeit der Kündigung führen.
Zwar stellt die Durchführung eines Eingliederungsmanagements generell keine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Krankheitskündigung dar. Jedoch hat der Gesetzgeber zwingend die Beteiligung des Betriebsrats vorgesehen.
Wird der Betriebsrat vom Arbeitgeber nicht informiert bzw. nicht beteiligt, hätte aber bei Beteiligung des Betriebsrats die Aussicht auf ein Gelingen des gescheiterten Eingliederungsmanagements bestanden, so muss sich der Arbeitgeber im Rahmen der Interessenabwägung die Nichtbeteiligung des Betriebsrates zu seinen Lasten zurechnen lassen.
Dies führt dazu, dass der Arbeitgeber sich nicht auf die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung berufen kann. Die Kündigung ist in diesem Falle sozial ungerechtfertigt.
Arbeitsgericht Marburg Az.: 2 Ca 466/07