Integrationsvereinbarung Telekommunikation

Integrationsvereinbarung (NEU: Inklusionsvereinbarung)

zwischen der…….und der Schwerbehindertenvertretung der …..

sowie dem Betriebsrat der ……
wird die nachfolgende Integrationsvereinbarung (NEU: Inklusionsvereinbarung) für die Schwerbehinderten Menschen der …………abgeschlossen

Inhalt

  1. Präambel
  2. Geltungsbereich
  3. Gegenstand der Integrationsvereinbarung (NEU: Inklusionsvereinbarung)
  4. Ziele und Regelungen
    1. Personalplanung
    2. Arbeitsplatzgestaltung
    3. Arbeitsorganisation
    4. Arbeitszeiten
    5. Besetzung von Arbeitsplätzen und Qualifizierung
  5. Arbeitssicherheit
  6. Integrationsteam/Controlling
  7. Schlussbestimmungen

 

1. Präambel

Diese Integrationsvereinbarung (NEU: Inklusionsvereinbarung) ergänzt die KonzernIntegrationsvereinbarung (NEU: Inklusionsvereinbarung) vom 14.05.2001 und die Integrationsvereinbarung (NEU: Inklusionsvereinbarung) der …….vom 26.10.2001.
Menschen mit Behinderungen sind in besonderem Maße auf den Schutz und die Solidarität der Gesellschaft angewiesen. Ihre Eingliederung in Arbeit und Ausbildung ist wesentlicher Ausdruck und gleichzeitige Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben.
Unsere Handlungsweise basiert auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“(Zitat: Grundgesetz, Art. 3 Abs. 3 Satz 2).
Diese Integrationsvereinbarung (NEU: Inklusionsvereinbarung) dient der Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben. Die …… stellt sich dieser Herausforderung und verpflichtet sich zur Fürsorge i.S.d. Schwerbehindertengrundsätze der ……, den Festlegungen zum Schutz und der Integration Schwerbehinderter, sowie den Inhalten des § 2 Abs. 3 des SGB IX Gleichgestellter.
Die ….. handelt gemäß Grundlage des Sozialgesetzbuches (SGB) IX, den für Schwerbehinderte bei der Deutschen Telekom geltenden Grundsätzen und den Regelungen des Handbuches für Schwerbehindertenangelegenheiten der …….

2. Geltungsbereich

Die Integrationsvereinbarung (NEU: Inklusionsvereinbarung) gilt für alle schwerbehinderten Menschen und den nach § 2 Abs. 3 des SGB IX gleichgestellten Beschäftigten bei der ……
Schwerbehinderte Beschäftigte, über deren Antrag auf Anerkennung als
schwerbehinderte Menschen oder Gleichgestellte noch nicht entschieden ist, können als solche behandelt werden.

3. Gegenstand der Integrationsvereinbarung (NEU: Inklusionsvereinbarung)

Die …… verpflichtet sich zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung. Dies bezieht sich insbesondere auf § 95 Abs. 2 SGB IX.
Die Integrationsvereinbarung (NEU: Inklusionsvereinbarung) dient der Verbesserung der Beschäftigungssituation von schwerbehinderten Menschen in der …….
Sie ermöglicht die Verbesserung der Eingliederung der schwerbehinderten Beschäftigten auf vorhandene, für schwerbehinderte Menschen besonders geeignete Arbeitsplätze.
Mit der Integrationsvereinbarung (NEU: Inklusionsvereinbarung) verpflichtet sich der Arbeitgeber die Mitarbeiter/innen, die sich mit Angelegenheiten schwerbehinderter Beschäftigter befassen (z.B. Personalservice), bedarfsgerecht mit den neuesten Bestimmungen zum SGB IX, dem Gleichstellungsgesetz und den Regelungen bei der DTAG vertraut zu machen.
Die Führungskräfte sind für den Umgang mit schwerbehinderten Menschen zu sensibilisieren. Dazu gehört die bedarfsgerechte Unterrichtung über das SGB IX, das Gleichstellungsgesetz, bzw. das Handbuch für Schwerbehindertenangelegenheiten bei der DTAG.
In der Integrationsvereinbarung (NEU: Inklusionsvereinbarung) werden Maßnahmen festgelegt, die der Verbesserung der Weiterbildung von schwerbehinderten Beschäftigten zur verbesserten Integration ins Berufsleben dienen.

4. Ziele und Regelungen

4.1 Personalplanung

Die SBV der …… erhält rechtzeitig und umfassend Informationen über die Umsetzung von Maßnahmen zur Personalplanung. Die Information erfolgt zeitgleich mit dem BR.
Die Art und Weise der Unterrichtung erfolgt in Abstimmung mit dem Leiter Personal.
Wegen der sozialpolitischen Bedeutung des gesetzlichen Auftrages ist die …….. bestrebt, die gesetzliche Mindestquote zu erfüllen bzw. zu überschreiten.
Die Übernahme geeigneter schwerbehinderter Auszubildender ist unter Anwendung der Stellenbesetzungsrichtlinie zu fördern.
Unter Einbeziehung des Integrationsteams (s. Punkt 6) ist zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können.
Sind Schwerbehindertenarbeitsplätze von Rationalisierungsvorhaben betroffen, so hat der Arbeitgeber im Vorfeld zu prüfen, ob diese erhalten
oder gefördert werden können, oder ob neue behinderungsgerechte Arbeitsplätze geschaffen werden können. Es sind rechtzeitig Maßnahmen zu ergreifen, die der Schaffung, Erhaltung und Förderung von Beschäftigungsmöglichkeiten schwerbehinderter Beschäftigter dienen.

Die Liste aller schwerbehinderten Beschäftigten wird bedarfsgerecht zwischen dem Beauftragten des Arbeitgebers und der SBV abgestimmt.
Die Inanspruchnahme von personengebundenen Zeitzuschlägen (Zzp) durch schwerbehinderte Beschäftigte ist im Bedarfsfall zu gewähren.
Der Arbeitgeber berichtet anlässlich der Versammlungen nach § 95 Abs. 6 SGB IX über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Eingliederung schwerbehinderter Menschen.

4.2 Arbeitsplatzgestaltung

Zur Erleichterung der Arbeit und zur Steigerung der Leistungsfähigkeit sind die nach Art der Behinderung erforderlichen Hilfsmittel im Sinne eines Nachteilsausgleichs bereit zu stellen, sei es durch technische Hilfsmittel, sei es durch eine Arbeitsassistenz (§ 102 Abs. 4 SGB IX) und/oder der Gewährung eines personengebundenen Zeitzuschlags (Zzp). Zur Deckung der hierfür anfallenden Kosten schöpft die …… alle verfügbaren Fördermittel der Integrationsämter, Arbeitsämter und Rehabilitationsträger aus und versucht darüber hinaus ein eigenes Budget für diesen Zweck bereitzustellen (s. Anweisung des ZB Personalmanagement, P234a/E11-1, Claudia Klemm vom 29.09.1999). Die Fördermittel und das Budget sollen möglichst über eine zentrale Kostenstelle verwaltet werden.
Bei sich aus der Behinderung ergebender Notwendigkeit Arbeitsplätze in die Nähe der Sanitär- und Sozialräume zu verlagern, wird dies im Rahmen der sachlichen, betrieblichen und finanziellen Möglichkeiten angestrebt.
Schwerbehinderten Menschen, die wegen ihrer Behinderung auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind, sind im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten bei ihrer Arbeitsstelle oder in zumutbarer Entfernung hiervon, Parkplätze zur Verfügung zu stellen.
Die behinderungsbedingt notwendige Umgestaltung von Arbeitsplätzen soll möglichst zeitnah erfolgen, um Nachteile für schwerbehinderte Beschäftigte zu vermeiden.
Die Beschäftigung schwerbehinderter Frauen ist zu fördern.
Es besteht die Möglichkeit der Verlängerung der Einarbeitungszeit für schwerbehinderte Beschäftigte in neue Aufgabengebiete, wenn die Art und Schwere der Behinderung dies erfordert.
Die …… unterstützt die Möglichkeit der Einrichtung der alternierenden Telearbeit für behinderte Menschen unter Beachtung des TV Telearbeit, wenn sie für die Art und Schwere der Behinderung förderlich ist.

4.3 Arbeitsorganisation

Vor jeder Beurteilung eines schwerbehinderten Menschen ist dieser zu befragen, ob er die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung wünscht. Die Schwerbehindertenvertretung ist rechtzeitig vom Beteiligungswunsch in Kenntnis zu setzen.
Schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern sind soweit erforderlich bei Einstellungs- und Bewerbungstestverfahren Zeitzuschläge zu gewähren.
Bei innerbetrieblich notwendigen Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen sind schwerbehinderte Beschäftigte bevorzugt zu berücksichtigen.
Eine Arbeitsplatzbesichtigung bzw. -begehung mit der SBV und interner oder soweit erforderlich externer Experten wird bei Bedarf durchgeführt.
Die Schwerbehindertenvertretung ist ständiges Mitglied im Arbeitskreis Gesundheit.
Die Schwerbehindertenvertretung ist ständiges Mitglied im Arbeitsschutzausschuss.

4.4 Arbeitszeiten

Bei der Gestaltung der Arbeitszeit sind behinderungsbedingte Bedürfnisse der Beschäftigten zu berücksichtigen.
Erfordert die Schwerbehinderung eines schwerbehinderten Menschen die Anpassung der Arbeitszeit, bzw. des Schichtplanes, so kann dies personenbezogen erfolgen. Die Anpassung erfolgt nach Abstimmung mit der SBV.
In Abhängigkeit von der Art der Behinderung, können im Rahmen von personenbedingten Zeitzuschlägen (Zzp) im Einzelfall, bedarfsgerechte Pausenregelungen gewährt werden.
Wenn Art und Schwere der Behinderung den Übergang zur Teilzeit erfordern, ist dies grundsätzlich zu genehmigen.

4.5 Besetzung von Arbeitsplätzen und Qualifizierung

Bei der Besetzung von freien Arbeitsplätzen sind bei gleicher Eignung schwerbehinderte Menschen bevorzugt zu berücksichtigen.
Besetzung von Arbeitsplätzen über den externen Arbeitsmarkt:
* Die eingehenden Bewerbungsunterlagen von schwerbehinderten Bewerbern werden der SBV zur Einsichtnahme vorgelegt.

Sollten Qualifizierungsmaßnahmen bei ausgewählten schwerbehinderten Bewerbern erforderlich sein, ist hierüber mit der SBV zu beraten.
Betriebsinterne Qualifizierungsmaßnahmen sollen so gestaltet werden, dass schwerbehinderte Menschen ohne Einschränkungen daran teilnehmen können.
Der Beginn der Qualifizierung soll grundsätzlich vor Aufnahme der geplanten Tätigkeit erfolgen.

Bei der Integration von schwerbehinderten Menschen sind vorrangig im Rahmen der jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen
– die Arbeitsämter,
– die zentrale Arbeitsvermittlungsstelle,
– das Integrationsamt,
– die Integrationsfachdienste,
– die Rehabilitationsträger
einzubeziehen.

Für die Integrationsprojekte zur Schaffung von Schwerbehinderten-Arbeitsplätzen sind Zuschüsse zeitnah von Rehabilitationsträgern, insbesondere von der Bundesanstalt für Arbeit, nach dem neunten Sozialgesetzbuch und der darin enthaltenen Ausgleichsabgabeverordnung in Anspruch zu nehmen.

5. Arbeitssicherheit

Die mit dem Arbeitsschutz abgestimmten Notfall- und Rettungspläne der Bereiche, in denen schwerbehinderte Menschen tätig sind, sind mit der SBV zu beraten.

6. Integrationsteam/Controlling

Das Integrationsteam setzt sich aus dem Beauftragten des Arbeitgebers für schwerbehinderte Menschen (BASchwb) und der SBV zusammen. Soweit erforderlich, kann nach Absprache ein BR-Mitglied hinzugezogen werden. Bei Bedarf können Sachverständige hinzugezogen werden.
Das Integrationsteam tritt bei Bedarf zusammen.
Das Monitoring und die Steuerung der Integrationsvereinbarung (NEU: Inklusionsvereinbarung) obliegt dem Arbeitgeber. Das Integrationsteam überwacht die Einhaltung der sich aus dieser Integrationsvereinbarung (NEU: Inklusionsvereinbarung) ergebenden Verpflichtungen.
Im Integrationsteam vereinbarte Maßnahmen werden in einem Maßnahmenplan dokumentiert und fortgeschrieben.

7. Schlussbestimmungen

Gesetzliche und tarifvertragliche Regelungen, die den Anwendungsbereich dieser Vereinbarung treffen, gehen vor. Dies gilt auch für die entsprechende Konzern- und Unternehmensintegrationsbetriebsvereinbarung der………
Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Eine Nachwirkung wird ausgeschlossen.

 

……, den …..

 

Unterschrift etc.