Sonderkündigungsschutz nach §§ 168 ff SGB IX
Nach ständiger Rechtsprechung des BAG steht einem Arbeitnehmer der Sonderkündigungsschutz nach den §§ 168 ff. SGB IX auch dann zu, wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers oder der Antragstellung beim Versorgungsamt nichts wusste. Der Arbeitnehmer muss allerdings, will er sich den Sonderkündigungsschutz nach §§ 168 ff. SGB IX erhalten, nach Zugang der Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist gegenüber dem Arbeitgeber seine bereits festgestellte oder zur Feststellung beantragte Schwerbehinderteneigenschaft geltend machen.
Als regelmäßig angemessen wurde nach der bisherigen Rechtsprechung eine Frist von einem Monat angenommen. In seinem Urteil vom 12. Januar 2006 – 2 AZR 539/05 – hat der 2. Senat eine Rechtsprechungsänderung angekündigt:
der Senat erwägt, nach der Neufassung des SGB IX und des § 4 KSchG vorbehaltlich einer Regelung durch den Gesetzgeber die Regelfrist, innerhalb derer der Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung dem Arbeitgeber seine Schwerbehinderung oder den entsprechenden Feststellungsantrag mitteilen muss, in Angleichung an entsprechende gesetzliche Fristen auf drei Wochen festzusetzen.
Besprechung des Urteils hier
zum kompletten Urteil: BAG vom 02.08.2006 – 2 AZR 539/05