Zuständigkeit für Streitigkeiten in einer kirchlichen Einrichtung

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Streitigkeiten zwischen Schwerbehindertenvertretung und Arbeitgeber in einer kirchlichen Einrichtung

Für den Streit einer Schwerbehindertenvertretung mit dem Arbeitgeber in einem Krankenhaus in kirchlicher Trägerschaft ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet.

Dies gilt auch, wenn sich die Schwerbehindertenvertretung auf eine Rechtsgrundlage aus dem SGB IX beruft. Eine einstweilige Verfügung der Schwerbehindertenvertretung gegen den Arbeitgeber mit dem Ziel der Aussetzung der Durchführung einer Entscheidung gem. § 178 Abs. 2 S. 2 SGB IX kommt nicht mehr in Betracht, wenn der Arbeitgeber die Maßnahme durchgeführt hat.

Eine vom Arbeitgeber unter Verstoß gegen § 178 Abs. 2 SGB IX durchgeführte Maßnahme ist dennoch wirksam.

LAG München, Beschluss vom 22.2.2012 – 10 TaBVGa 16/11 –

Dagegen ist beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung von Art. 101 GG (recht auf gesetzlichen Richter) anhängig.


Zuständigkeiten der kirchlichen und der staatlichen Gerichtsbarkeit können sich ergeben, wenn die Schwerbehindertenvertretung ein Rechtsschutzziel sowohl auf eine kirchliche als auch auf eine staatliche Rechtsgrundlage stützt.

LAG München, Beschluss vom 11.04.2012, – 11 TaBV 18/12 –

BAG, Beschluss vom 30. 4. 2014 – 7 ABR 30/12

Die Rechtsbeschwerde der Schwerbehindertenvertretung gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 11. April 2012 wird zurückgewiesen


Der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet, wenn die im kirchlichen Bereich gewählte Vertrauensperson der Schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihr Begehren auf Aussetzung einer Entscheidung des Arbeitgebers nur auf § 178 Abs. 2 S. 2 SGB IX stützt, nicht dagegen auf § 52 Abs. 2 MAVO.

LAG München, Beschluss vom 11.08.2011, Az: 2 TaBVGa 9/11