Feststellung der Nichtigkeit der Wahl einer Schwerbehindertenvertretung

Einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft fehlt die Antragsbefugnis für ein auf die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl einer Schwerbehindertenvertretung gerichtetes personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren.

Die Nichtigkeitsfolge für die Vertrauensperson erstreckt sich aus § 177 Abs. 7 Satz 4 SGB IX findet nicht statt, da das Amt der Vertrauensperson zu keinem Zeitpunkt wirksam bestanden hat, also nicht (nur) vorzeitig endet.

Anders als im Wahlanfechtungsverfahren kommt es bei einem Nichtigkeits-Feststellungsverfahren (etwa wegen nicht geheimer Wahl) nicht darauf an, ob der Fehler kausal für das Wahlergebnis ist.

Eine Nichtigkeit der Wahl liegt auch dann vor, wenn entgegen dem Grundsatz der geheimen Wahl eine offene Abstimmung mit Zustimmung aller Wahlberechtigten erfolgt. Der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Wahlrechtsgrundsatz der geheimen Wahl gem. § 177 Abs. 6 Satz 1 SGB IX steht nicht zur Disposition der Beteiligten.

Liegen die Voraussetzungen für die Nichtigkeit einer Wahl vor, so gilt die Wahl als nicht erfolgt.

Die gerichtliche Nichtigkeitsfeststellung der Wahl hat lediglich deklaratorischen Charakter, die eine bereits eingetretene Rechtsfolge nur noch feststellt.

Besonders interessant sind die Hinweise im Beschlusstext zur materiellen Rechtslage ab Seite 6 des Beschlusses.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.04.2004, Az: 1 A 4778/03.PVL
Vorinstanz: VG Düsseldorf, 13. November 2003, Az: 34 K 984/03.PVL