Diese Informationen stellen keine Rechtsauskunft dar.
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Rechtsdurchsetzung einer Schulungsmaßnahme für Betriebsräte (BR) und Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten (SBV)
Betriebsrat | Schwerbehindertenvertretung |
Beschluss des Betriebsrats Das Betriebsratsgremium muss die Erforderlichkeit (für die BR-Arbeit) feststellen und die Schulungsmaßnahme beschließen (Entsendungsbeschluss). Achtung: Darauf achten, dass die TO ordentlich erstellt ist und nur ordentlich geladene BR-Mitglieder an der Sitzung anwesend sind. |
Beschluss der SBV Klingt zwar ungewöhnlich ist aber sinnvoll (vor allem bei Rechtsstreitigkeiten). Die VP stellt (für sich) bzw. der Vertretung eine Erforderlichkeit von Kenntnissen fest und beschließt für sich selbst eine Schulungsteilnahme. Es schadet nicht hierüber einen Vermerk zu schreiben und diesen ggf. mit der Anmeldung dem AG zuzuleiten. |
Unterrichtung des Arbeitgebers Der Arbeitgeber muss nach der Beschlussfassung rechtzeitig über die geplante Schulungsmaßnahme unterrichtet werden. Musterschreiben für die Mitteilung an den Arbeitgeber als PDF-Dokument. |
Unterrichtung des Arbeitgebers Gleiche Vorgehensweise wie Betriebsrat Musterschreiben für die Mitteilung an den Arbeitgeber bzw. den Dienstherrn als PDF-Dokument |
Einspruchsrecht des Arbeitgebers Keine Äußerung des Arbeitgebers! Dann muss der BR nicht darauf warten, dass der Arbeitgeber seine ausdrückliche Zustimmung zur Schulungsmaßnahme erteilt, wenn die Erforderlichkeit i.S.d. § 37 Abs. 6 BetrVG und der Entsendungsbeschluss vorliegt sowie die rechtzeitige Unterrichtungsfrist des Arbeitgebers gewahrt wurde. |
Einspruchsrecht des Arbeitgebers nach Unterrichtung nicht vorhanden (Rücksprache mit Seminaranbieter ist sinnvoll) |
Widerspruch des Arbeitgebers vor Veranstaltungsbeginn Der Arbeitgeber ist verpflichtet, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung des Betriebsrats, bei Bedenken gegen die betriebliche Notwendigkeit der Schulungsmaßnahme die Einigungsstelle anzurufen. Andernfalls ist davon auszugehen, dass er gegen die beabsichtigte Schulungsmaßnahme keine Bedenken erhebt .Kann die Einigungsstelle nicht rechtzeitig zusammentreten und eine einmalige Schulungsmaßnahme steht unmittelbar bevor, so hat der Betriebsrat die Möglichkeit eine einstweilige Verfügung des Arbeitsgerichts zu erwirken.Die Klärung der Einwände des Arbeitgebers gegen die Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme muss im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens herbeigeführt werden. |
Widerspruch des Arbeitgebers vor Veranstaltungsbeginn nicht vorhanden (Rücksprache mit Seminaranbieter ist sinnvoll) |
Widerspruch des Arbeitgebers nach Veranstaltungsbeginn: Erhebt der Arbeitgeber Einwände gegen die Schulungsmaßnahme nach deren Ende, so ist dieser ohne Bedeutung, wenn die Erforderlichkeit i.S.d. § 37 Abs. 6 BetrVG der entsprechenden Schulungsmaßnahme gegeben war, der Entsendungsbeschluss des Betriebsrats vorlag und die rechtzeitige Unterrichtungsfrist des Arbeitgebers von 2 bis 3 Wochen vor Seminarbeginn gewahrt wurde. |
Widerspruch des Arbeitgebers nach Veranstaltungsbeginn: nicht vorhanden (Rücksprache mit Seminaranbieter ist sinnvoll) |
Der Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung sollen bei Unterrichtung (siehe Musterschreiben) des Arbeitgebers, ausdrücklich eine fristgebundene Rückäußerung verlangen. | |
Der Schulungsanspruch für die Vertrauenspersonen (VP) der schwerbehinderten Menschen wird hier ausführlich behandelt:
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