Bei einem Erörterungsgespräch i.S.d. § 66 LPVG NRW (gilt auch für alle anderen Bundesländer) handelt es sich um eine Sitzung i.S.d. § 25 SchwbG**, so dass der Vertrauensmann der Schwerbehinderten berechtigt ist, daran teilzunehmen.
Nach § 66 Abs. 2 LPVG NRW ist eine Maßnahme, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt und der der Personalrat nicht zuzustimmen beabsichtigt, zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat mit dem Ziel einer Verständigung zu erörtern. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) NW handelt es sich bei diesem Erörterungsgespräch um eine Sitzung des Personalrates im Sinne des § 25 Abs. 4 SchwbG**, an der die Schwerbehindertenvertretung beratend teilnehmen kann.
Die Sitzungen des Personalrates, in denen über eine Zustimmung abgestimmt wird, und das Erörterungsgespräch sind nicht etwas grundsätzlich Verschiedenes, sondern Teil eines einheitlichen Willensbildungsprozesses. Das Recht der Schwerbehindertenvertretung auf beratende Teilnahme an allen Sitzungen des Personalrates würde ausgehöhlt, wenn die Schwerbehindertenvertretung gerade von einer Teilnahme am Erörterungsgespräch, dem entscheidenden Stadium der Willensbildung, ausgeschlossen würde.
Die Interessen können nicht wirksam vertreten werden, wenn die VP erst nach Erörterung und der Erzielung eines Kompromisses zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat hinzugezogen würde.
OVG Münster, Beschluss vom 2. 10. 1998 – 1 A 905/97.PVL
**neu: § 178 Abs. 4 SGB IX
Ein gesetzliches Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung besteht beispielsweise auch in Bayern an Erörterungsgesprächen des Personalrats mit dem Dienststellenleiter nach Art. 70, Art. 72 und Art. 75a BayPVG, zu der die Schwerbehindertenvertretung beizuziehen ist.