Schulungskosten – Keine Haushaltsmittel

Folgendes ist auch auf die Schwerbehindertenvertretung anzuwenden, weil diese gemäß § 179 Abs. 3 SGB IX gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung besitzen wie ein Personalratsmitglied.

Erforderlichkeit einer Grundschulung zum Personalvertretungsrecht

Die Teilnahme eines Personalratsmitglieds an einer fünftägigen Grundschulung zum Bayerischen Personalvertretungsrecht ist gem. Art. 46 Abs. 5 BayPVG erforderlich.

Dem Personalrat steht hinsichtlich des Veranstalters ein Auswahlermessen zu, wobei er hierbei den Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zu beachten hat.

Dem Personalrat kann bei der Teilnahme an einer Grundschulung grundsätzlich nicht der Einwand entgegengehalten werden, es gebe keine ausreichenden Haushaltsmittel im Etat.

VG München vom 31.03.2004 • Aktenzeichen: M 20 P 04/910