Betriebsrat hat Anspruch auf Internetzugang

  1. Soweit der Betriebsrat betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben wahrnimmt, ist in der Regel davon auszugehen, dass das Internet der Erfüllung dieser Aufgaben dient (Fortführung von BAG, Beschluss vom 20.01.2010, 7 ABR 79/08; zugleich Abgrenzung zu BAG, Beschluss vom 23.08.2006, 7 ABR 55/05, und zu BAG, Beschluss vom 16.05.2007, 7 ABR 45/06).
  2. Dem Anspruch des Betriebsrats auf Einrichtung eines Internetzugangs steht nicht entgegen, dass in der betroffenen Filiale des Arbeitgebers bislang an keinem PC ein Internetanschluss existiert und die Filialleitung keinen solchen Anschluss hat. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Arbeitgeber (beispielsweise aufgrund einer wirtschaftlich schwierigen Situation des Unternehmens) generell auf die Nutzung des Internets verzichtet.
  3. Der mit einem Internetzugang verbundene erhöhte Zeitaufwand für die Betriebsratsarbeit führt ebenso wenig zu einem Entgegenstehen berechtigter Interessen des Arbeitgebers wie die erforderlichen Schulungskosten oder die theoretische Missbrauchsgefahr.

BAG, Beschluss vom 17.02.2010, 7 ABR 81/09