Ein Arbeitgeber muss bei betriebsbedingter Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers den Betriebsrat nicht darauf hinweisen, dass noch die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen ist.
Zu einer ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats bei einer betriebsbedingten Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ist nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat darüber informiert, dass beim zuständigen Integrationsamt noch die Zustimmung zu der Kündigung einzuholen ist. Zu den maßgeblichen Informationspflichten des Arbeitgebers gehört lediglich, dass er über einen bestehenden Sonderkündigungsschutz, in diesem Falle also die Angabe der Schwerbehinderung, informiert.
(LAG Hamm, Urteil vom 16.02.2007, Az. 13 Sa 1126/06 Vorinstanz: AG Paderborn 2 Ca 212/06)
Fazit: Die SBV ist somit gefordert darauf zu achten, dass der BR bzw. der PR diese Information bekommt!