Handy für Betriebsrat

Handy für Betriebsrat

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel und Büropersonal für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung zur Verfügung zu stellen. Danach kann der Betriebsrat auch grundsätzlich einen Telefonanschluss verlangen. Dabei ist sicherzustellen, dass der Betriebsrat diesen unter Berücksichtigung betrieblicher Belange ungestört benutzen kann. Je nach den betrieblichen Verhältnissen kann das entsprechende Betriebsratsmitglied auch ein eigenes Handy als erforderliches Sachmittel verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn in den vom Betriebsrat zu betreuenden, weit auseinander liegenden Betriebsstätten keine besonderen Betriebsratsbüros eingerichtet sind und eine anderweitige Kommunikation zwischen diesen in einem zeitlich vertretbaren Rahmen sonst nicht durchführbar ist oder wenn zur ordnungsgemäßen Erledigung von Betriebsratsaufgaben in einem erheblichen Umfang eine schnelle Verbindung zwischen Betriebsratsmitglied und der betrieblichen Stelle erforderlich ist.

ArbG Wesel, Beschluss vom 14. April 1999 – 4 BV 44/98
AuR 2000, 37
vgl. zur Handynutzung auch ArbG Frankfurt v. 12.08.1997, AiB 1998, 223; ausführlich zur Techniknutzung durch den BR DKK, BetrVG, 7. Aufl., § 40 Rn. 97 ff.

Handys für den Betriebsrat

Der Betriebsrat hat einen Anspruch auf zur Verfügungstellung von Mobilfunktelefonen (Handys), wenn auf andere Weise eine unmittelbare, zugleich direkte und zeitnahe Kommunikation zwischen dem Betriebsratsmitglied und den betroffenen Arbeitnehmern nicht möglich ist.

ArbG Frankfurt, Beschluss vom 12. August 1997 – 18 BV 103/97 (rechtskräftig)
AiB 1998, 225 mit Anm. Hess-Grunewald
vgl. zu den Sachmitteln für den Betriebsrat FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 40 Rn. 88 ff.; DKK, BetrVG, 6. Aufl., § 40 Rn. 75 ff.

Anspruch auf ein Mobiltelefon für Betriebsräte?

Ein Betriebsratsvorsitzender hatte von seinem Arbeitgeber ein Mobiltelefon verlangt, da er für die rund 90 Mitarbeiter in den 25 Filialen seines Unternehmens erreichbar sein müsse und dies ohne Mobiltelefon nicht möglich sei. Das Arbeitsgericht Karlsruhe hat in diesem Fall entschieden.

Der Arbeitgeber hatte die Übernahme der Kosten für den Betriebsrat abgelehnt. Die Richter des Arbeitsgerichts in Karlsruhe gaben aber dem Betriebsrat Recht.

Sie entschieden, dass ein Mobiltelefon dann zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten des Betriebsrates gehört, wenn der Betriebsratsvorsitzende mehr als 40 Prozent seiner Jahresarbeitszeit nicht über den dienstlichen Anschluss im Betriebsratsbüro erreichbar ist.

ArbG Karlsruhe, Urteil vom 11. Juni 2008 – Az.: 4 BV 15/07

Hinweis: SBVnen sind genau so zu behandeln wie Mitglieder des Betriebs- oder Personalrates.