Entschädigungsanspruch des schwerbehinderten Bewerbers

  1. Vor der Besetzung freier Stellen muss der Arbeitgeber unter Einbeziehung der Agentur für Arbeit gemäß § 164 SGB IX sowie der Schwerbehindertenvertretung prüfen, ob der freie Arbeitsplatz mit schwerbehinderten Beschäftigten besetzt werden kann.
    Hierbei ist auch zu prüfen, ob bereits bei dem Arbeitgeber beschäftigte Schwerbehinderte dort eingesetzt werden können.
  2. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung begründet die Vermutung, dass eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung im Einstellungsverfahren vorliegt.
  3. Die Entschädigungshöhe kann auch hier 3 Monatsgehäter betragen.

BAG vom 17.8.2010 – 9 AZR 839/08