Ausnahmen bei der Gewährung von Zusatzurlaub

…gemäß § 125 SGB IX

Anspruch von drei Arbeitstagen auf Zusatzurlaub gibt es in Baden-Württemberg für Beamte ab einem GdB von 30.
NORM: § 23 AzUVO

Zusatzurlaub von 1 bis 3 Arbeitstagen KANN in HESSEN für Beamte gewährt werden ab einem GdB von 25.
NORM: § 13 HUrlVO

Zusatzurlaub gib’s teils auch im Bereich der Kirchen, ihrer karitativen und erzieherischen Einrichtungen usw. ab einem GdB von 30.
Z.B. bei der „Evangelischen Landeskirche in Baden“, und zwar für behinderte Beamte als auch neuerdings für behinderte Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis stehen zur Landeskirche, ihrer Kirchenbezirke, Kirchengemeinden, kirchlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen, sowie der sonstigen rechtlich selbständigen Anstellungsträger, die der Aufsicht der Evangelischen Landeskirche in Baden unterliegen.
NORM: § 4 Nr. 27 AR-M

 

Wer weitere länderspezifische Regelungen kennt bitte einen Link an info@schwbv.de senden!