Dauernde Leistungsunfähigkeit – krankheitsbedingte Kündigung – BEM

  1. Die Verpflichtung zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 167 Abs. 2 SGB IX setzt ein, sobald eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig krank war.
  2. Kommt ein Arbeitgeber der Verpflichtung nach § 167 Abs. 2 SGB IX nicht rechtzeitig nach, ist eine krankheitsbedingte Kündigung auch dann unverhältnismäßig, wenn sie bei rechtzeitiger Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements hätte vermieden werden können.
  3. Steht fest, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen, und lässt sie oder er sich deshalb umschulen, hat der Arbeitgeber im Rahmen des BEM unter Einbeziehung der zuständigen Stellen zu prüfen, ob und inwieweit eine Weiterbeschäftigung nach erfolgreicher Umschulung möglich ist und geeignete frei werdende Stellen im zumutbaren Rahmen freizuhalten.
  4. Darauf, dass etwaige geeignete, in der Zeit seit dem Beginn der Verpflichtung nach § 167 Abs. 2 SGB IX frei gewordene Stellen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung besetzt waren, kann sich der Arbeitgeber nicht berufen.

ArbG Berlin 29.1.2009 – 33 Ca 16090/08 –