Der Arbeitgeber muss in der Anhörung zu einer Kündigung deutlich machen, aus welchem Grund er den betreffenden Mitarbeiter kündigen will.
Ein Arbeitnehmer war wegen eines Unfalls zu 30 % (GdB 30) behindert und wurde einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Sein Arbeitgeber versetzte ihn daraufhin von seiner Tätigkeit als Metallfacharbeiter auf die Stelle des Garderobenwärters. Seit Beginn der Tätigkeit war der Arbeitnehmer mehrfach krank gewesen, wobei die Dauer der Fehlzeiten sehr unterschiedlich war. Die Fehlzeiten listete der Arbeitgeber auf, es entstanden Entgeltfortzahlungskosten in Höhe von 20.438,67 €. Daraufhin hörte der Arbeitgeber den Betriebsrat zu einer beabsichtigten personenbedingten Kündigung des Arbeitnehmers an. Er begründete die Kündigung mit den Fehlzeiten in der Vergangenheit, die auch für die Zukunft auf erhebliche Ausfallzeiten schließen lassen. Beigefügt wurde die Personalakte des Arbeitnehmers mit der Krankenkartei, alle Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Schichtenbilder und Gesprächsvermerke. Der Betriebsrat stimmte der Kündigung zu.
Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und berief sich auf die nicht ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats.
Dem stimmte das Landesarbeitsgericht Hamm zu. Es sei in der Betriebsratsanhörung nicht klar geworden, worauf der Arbeitgeber die Kündigung eigentlich stützen wolle.
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 21.10.2003, Aktenzeichen: 19 Sa 1113/03.