Der Sonderkündigungsschutz nach § 168 ff. SGB IX greift erst nach sechs Monaten, § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX. Allerdings bestehen bei Kündigungen während dieser sechsmonatigen Wartezeit bestimmte Informationspflichten nach § 90 Abs. 3 SGB IX.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung in der Wartezeit.
Arbeitsbeginn war am 19. Januar 2009. Der Arbeitgeber kündigte noch in der Probezeit am 14. Juli 2009 zum 29. Juli 2009.
Der Arbeitnehmer vertrat in seiner Klage u.a. die Auffassung, die Anzeigepflichtverletzung nach § 90 Abs. 3 SGB IX führe zur Unwirksamkeit der Kündigung, was vom ArbG nicht bestätigt wurde.
Im Berufungsverfahren hat das LAG die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt. Verstöße des Arbeitgebers gegen seine Informationsplichten nach § 90 Abs. 3 SGB IX führen nicht zur Unwirksamkeit einer Kündigung.
Diese Vorschrift dient nur dazu, dem Integrationsamt rechtzeitig Kenntnis von Problemlagen zu geben. Die Aufgaben des Amtes sollen erleichtert werden.