- Vor der Entlassung eines schwerbehinderten Beamten aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen Dienstunfähigkeit bedarf es keiner Zustimmung oder sonstigen Beteiligung des Integrationsamtes nach § 168 SGB IX.
- Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX ist nicht formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung eines Bescheides, mit dem ein Beamter auf Widerruf wegen Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen wird.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 7.1.2013 – 6 A 2371/11 –