Auch bei Beamten auf Lebenszeit kann trotz deren besonderer Rechtsstellung eine Gleichstellung angezeigt sein.
Wegen des besonderen Dienstverhältnisses, dem Anspruch auf Fürsorge und dem „normalerweise“ vom Dienstherrn „unkündbaren“ Beamtenverhältnis, muss der behinderte Mensch besondere Umstände vortragen. Dabei ist zu bedenken, dass der Schutzzweck der Gleichstellung hier anders gelagert ist. Im Vordergrund der Gleichstellung steht hier die Wahrung von Rahmenbedingungen.
Besondere Umstände können z. B. sein:
- Der Arbeitgeber kommt seiner Fürsorgepflicht nicht nach, wenn er z. B. eine Anpassung des Arbeitsbereiches ablehnt.
- Einbußen der Konkurrenzfähigkeit aufgrund der Behinderung führen dazu oder haben dazu geführt, dass eine Beförderung versagt wird/bleibt.
- Eine Verlagerungen des Dienstortes führt aufgrund der Behinderung zu besonderen Härten und damit zu Beeinträchtigung der Arbeitsleistung.
- Der Anspruch auf adäquate Beschäftigung wird aufgrund der zurückgegangenen Leistungsfähigkeit in Frage gestellt.
- Die vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund der Behinderung droht.
Einzelheiten zur Gleichstellung nach SGB IX § 151 (alt § 68)
In der Regel erfolgt eine Gleichstellung ja nur bei drohendem Verlust des Arbeitsplatzes und sofern die Bedrohung des Beschäftigungsverhältnisse/ drohender Verlust des Arbeitsplatzes kausal mit der Behinderung korrespondiert.
Hieraus ergeben sich mehrere wichtige Fakten. Bei tariflich unkündbaren Arbeitnehmern ist ein Verlust des Arbeitsplatzes somit i.d.R. im Rahmen einer ordentlichen Kündigung nicht gegeben. Vergleichbares bei Beamten.
Es ist jedoch in beiden Fällen trotzdem möglich eine Gleichstellung zu begründen und zu erlangen. Bei unkündbaren Arbeitnehmer aus dem Grund eine drohende Um- bzw. Versetzung auf einen anderen, nicht gleichwertigen Arbeitsplatz oder einen der Behinderung nicht angemessenen Arbeitsplatz abzuwehren. Weiter aber auch um die Rechte aus § 164 SGB IX in Anspruch nehmen zu können, sofern diese zur Sicherung/Erhalt des Arbeitsverhältnisses/ Beschäftigungsverhältnisse in Anspruch nehmen zu können.
Die gleichen Gründe gelten zur Erlangung einer Gleichstellung bei Beamten.
Weiter gibt es ein Urteil des SG Hamburg (v. 02.07.92, 13 AR 1736/91), wird auf den kausalen Zusammenhang zwischen Gefährdung des Arbeitsplatzes und der Behinderung verzichtet, sofern der Arbeitsplatz aus Rationalisierungsgründen gefährdet ist und in der Behinderung eine erheblich Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit gegeben ist.
- Neues Urteil zur Gleichstellung von Beamten
Die Unkündbarkeit eines Beamten steht bei Vorliegen besonderer Umstände einer Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten nicht entgegen.
Zur Gleichstellung eines Beamten, der seine Arbeitsstelle verloren hat und in einer Gesellschaft beschäftigt wird, die die Vermittlung ausgeschiedener Beamter zur Aufgabe hat.
Bundessozialgericht – B 7 AL 6/10 R - Aussage zur Gleichstellung von Beamten bei der Telekom von der Bundesanstalt für Arbeit Hessen