Bei der Beurteilung der Frage, ob ausländische Arbeitnehmer der deutschen Sprache im Sinne von § 2 Abs. 5 SchwbWO mächtig sind, ist nicht lediglich darauf abzustellen, ob sie sich bei der täglichen Arbeit hinreichend verständigen können. Entscheidend ist, ob ihre Deutschkenntnisse ausreichen, um Wahlvorschriften und den Inhalt eines Wahlausschreibens verstehen zu können. Die Antragsteller sind mehrere wahlberechtigte schwerbehinderte Arbeitnehmer. Bei dem beklagten Frachtunternehmen ist eine große Zahl der Mitarbeiter ausländischer Herkunft und spricht überwiegend türkisch. Das ausgehängte Wahlausschreiben liegt auch in türkischer Sprache vor, enthält im Unterschied zur deutschsprachigen Variante jedoch nur die Einladung zur Wahlsitzung.
Die Richter hielten die durchgeführte Wahl für unwirksam. Der Wahlvorstand habe gegen § 2 Abs. 5 SchwbWO verstoßen, da er die türkisch sprechenden Arbeitnehmer nicht ausreichend über das Wahlverfahren, die Aufstellung der Wähler- und Vorschlaglisten, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe unterrichtet habe, obwohl er davon ausgehen musste, dass eine Vielzahl dieser Arbeitnehmer der deutschen Sprache nicht mächtig ist.
Entscheidend ist vielmehr, ob ihre Deutschkenntnisse ausreichen, um die zum Teil komplizierten Wahlvorschriften und den Inhalt eines Wahlausschreibens verstehen zu können. Im Zweifelsfall muss der Wahlvorstand von unzureichenden deutschen Sprachkenntnissen ausgehen.