Über den Inhalt von Arbeitszeugnissen kommt es in der Praxis immer wieder zu Streit. Oftmals beruft sich der Arbeitgeber auf den Grundsatz der Zeugniswahrheit, der Arbeitnehmer hingegen auf das Verbot, sein weiteres Fortkommen ungerechtfertigt zu erschweren. Welcher Seite aber ist der Vorzug zu geben? Das Hessische LAG hatte in einer aktuellen Entscheidung darüber zu befinden, ob mehrjährige krankheitsbedingte Ausfallzeiten eines Arbeitnehmers in ein Arbeitszeugnis aufgenommen werden dürfen.
Eine mehrjährige krankheitsbedingte Ausfallzeit einer Arbeitnehmerin ist im Zeugnis anzugeben, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die ein aktuelles in der Praxis angewandtes Fachwissen erfordert.
Die Arbeitnehmerin war seit 1.1.2007 als Bilanzbuchhalterin bei der Beklagten beschäftigt und seit Ende Juli 2009 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 15. März 2014 ununterbrochen arbeitsunfähig krank.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestand etwas über sieben Jahre. Davon erbrachte die Klägerin nur in den ersten zwei 3/4 Jahren eine Arbeitsleistung. Die Folgezeit, mehr als 4,5 Jahre, war sie ununterbrochen arbeitsunfähig krank. Die Dauer der Nichterbringung einer Arbeitsleistung übersteigt damit die Zeit, in der die Klägerin tatsächlich arbeitete, deutlich.