Außerordentliche Kündigung

Landesarbeitsgericht Düsseldorf –  Urteil vom 29. Januar 2004 – Az: 5 Sa 1588/03

  1. Der Arbeitgeber kann eine außerordentliche Kündigung unter Gewährung einer Auslauffrist bereits dann gegenüber einem schwer behinderten Menschen erklären, wenn ihm das Integrationsamt mündlich oder fernmündlich seine Zustimmungsentscheidung mitgeteilt hat.
  2. Dies setzt allerdings voraus, dass das Integrationsamt die förmliche schriftliche Entscheidung getroffen hat, die nur noch zugestellt werden muss; die mündliche Weitergabe einer noch nicht schriftlich vorliegenden Entscheidung reicht nicht aus.

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 12.5.2005, 2 AZR 159/04

Außerordentliche Kündigung – schriftlicher Beschluss über Zustimmung des Integrationsamtes?

Auf die Revision der beklagten Stadt wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 2004 – 5 Sa 1588/03 – aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.