Landesarbeitsgericht Düsseldorf – Urteil vom 29. Januar 2004 – Az: 5 Sa 1588/03
- Der Arbeitgeber kann eine außerordentliche Kündigung unter Gewährung einer Auslauffrist bereits dann gegenüber einem schwer behinderten Menschen erklären, wenn ihm das Integrationsamt mündlich oder fernmündlich seine Zustimmungsentscheidung mitgeteilt hat.
- Dies setzt allerdings voraus, dass das Integrationsamt die förmliche schriftliche Entscheidung getroffen hat, die nur noch zugestellt werden muss; die mündliche Weitergabe einer noch nicht schriftlich vorliegenden Entscheidung reicht nicht aus.
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 12.5.2005, 2 AZR 159/04
Außerordentliche Kündigung – schriftlicher Beschluss über Zustimmung des Integrationsamtes?
Auf die Revision der beklagten Stadt wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 2004 – 5 Sa 1588/03 – aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.