Schwerbehinderte genießen Sonderkündigungsschutz – auch wenn der Arbeitgeber nichts davon weiß
Ein als Klempner beschäftigter Arbeitnehmer war seit 2002 als Schwerbehinderter anerkannt. Die Schwerbehinderteneigenschaft hatte er seinem Arbeitgeber allerdings nie mitgeteilt. Im Juli 2004 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt. Die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes holte er nicht ein, weil ihm die Behinderung nicht bekannt war. Unmittelbar nach Ausspruch der Kündigung teilte der Mitarbeiter dem Arbeitgeber seine Schwerbehinderteneigenschaft mit und klagte gegen die Kündigung.
Er hielt sie für unwirksam, weil die Beteiligung des Integrationsamtes auch dann erforderlich sei, wenn der Arbeitgeber nichts von der Schwerbehinderung wisse. Maßgeblich sei allein die tatsächliche Anerkennung.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Kassel folgte dieser Ansicht und gab der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers statt.
ArbG Kassel, Urteil vom 19. 11. 2004, Az.: 3 Ca 323/04
Zustimmung auch bei Unkenntnis erforderlich
Sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Menschen bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes, § 85 Sozialgesetzbuch (SGB) IX. Die Beantragung der Zustimmung muss schriftlich erfolgen. Eine ohne Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Nach der seit dem 1.5.2004 eingeführten Vorschrift des § 90 Abs. 2a SGB IX wird keine Zustimmung benötigt, wenn im Zeitpunkt der Kündigung die Schwerbehinderteneigenschaft nicht „nachgewiesen“ ist.
Das ArbG Kassel ist eines der ersten Gerichte, das zu entscheiden hatte, ob es für diesen Nachweis auf die Kenntnis des Arbeitgebers ankommt. Die Richter urteilten, dass es bereits ausreiche, wenn ein entsprechender Feststellungsbescheid vorliegt. Ob der Arbeitgeber davon wisse, sei unerheblich.
Trotz der Neuregelung des § 90 Abs. 2a SGB IX besteht also auch weiterhin der Sonderkündigungsschutz unabhängig von der Kenntnis des Arbeitgebers. War dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung nicht bekannt, muss der Arbeitnehmer dies innerhalb 1 Monats nach Zugang der Kündigung mitteilen. Andernfalls verliert er den Sonderkündigungsschutz.