Beschäftigungsanspruch eines Schwerbehinderten

Prüfen Sie die Einsatzfähigkeit genau, sonst droht Ihnen Schadenersatz!

Nach § 164 Abs. 4 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf eine Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Der Anspruch besteht nicht, soweit seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre.

Was aber, wenn die Einsatzfähigkeit des Mitarbeiters nur an Arbeitsplätzen in einer anderen Abteilung oder Betriebsteil gewährleistet wäre? Dann müssten Sie den Mitarbeiter versetzen. Dazu aber wiederum müssen Sie den Betriebsrat – sofern Ihr Unternehmen einen solchen hat – anhören und seine Zustimmung einholen. Juristisch: Der Arbeitgeber muss die Zustimmung gem. § 99 BetrVG einholen, gegebenenfalls auch das Zustimmungsverfahren gem. § 99 III BetrVG durchführen, sofern Zustimmungsverweigerungsgründe gem. § 99 BetrVG II objektiv nicht vorliegen.

Mit anderen Worten. In einem solchen Fall müssen Sie als Arbeitgeber prüfen, ob und mit welchem Ergebnis das Zustimmungsverfahren beim Betriebsrat durchgeführt wurde.

Sie als Arbeitgeber müssen auch weiter prüfen, ob Ihnen die Beschäftigung des Schwerbehinderten wegen der Bedenken des Betriebsrats nicht zumutbar ist.

Wenn Sie das Verfahren schuldhaft unzureichend führen, machen Sie sich schadenersatzpflichtig.

(BAG vom 3.12.02 – 9 AZR 481/01 und 9 AZR 104/02)