Kurzarbeit für Betriebsratsmitglieder*

* Gilt auch so für die SBV

Von Betriebsvereinbarungen über die Einführung von Kurzarbeit sind auch Betriebsratsmitglieder erfasst.
Das Betriebsratsamt bleibt während der Kurzarbeitsperiode bestehen.²⁰

Auch für das betroffene Betriebsratsmitglied kann infolge der Kurzarbeit das Arbeitsentgelt gekürzt werden. Führt jedoch das Betriebsratsmitglied aus betriebsbedingten Gründen während der Kurzarbeitsperiode Betriebsratstätigkeiten aus, während die anderen Arbeitnehmer in dieser Zeit nicht arbeiten, hat es Anspruch auf seine übliche Vergütung ohne Mehrarbeitszuschlag.²⁰

Kurzarbeit und Betriebsversammlungen sowie Betriebsratswahlen

Eine Betriebsversammlung kann sowohl während des Zeitraums, in dem gearbeitet wird, als auch in der Kurzarbeitszeit stattfinden.²² Bei Teilnahme an einer Betriebsversammlung während der Kurzarbeitsperiode, aber in der regulären Arbeitszeit besteht ein Anspruch auf Arbeitsvergütung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG.²³ Es kommt also nicht darauf an, ob ein Verdienstausfall entstanden ist.

Bei einer Betriebsratswahl, die in die Kurzarbeitsperiode fällt, gilt: Sofern der letzte Tag einer im Wahlausschreiben für eine Betriebsratswahl festgelegten Frist auf einen Arbeitstag mit Arbeitsausfall für einen erheblichen Teil der Belegschaft fällt, gilt die Frist für die am Fristende vom Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer erst am nächsten Arbeitstag.²⁴

Der Wahlvorstand sollte bei einer Betriebsratswahl auch darauf achten, dass er den wahlberechtigten Arbeitnehmern, die wegen Kurzarbeit während der Betriebsratswahl nicht im Betrieb anwesend sind, auch ohne deren ausdrückliches Verlangen Briefwahlunterlagen zukommen lässt. Wegen der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses sind nämlich auch diejenigen Wahlberechtigten abwesend im Sinne des § 24 Abs. 2 WO, die sich in »Kurzarbeit Null« befinden.²⁵

Quelle: AiB 2009 Heft 2
Daniel Labrow und Sebastian Stoffregen sind Rechtsanwälte bei der Kanzlei Manske & Partner in Nürnberg
Kontakt: www.arbeitnehmeranwaelte.de

20 DKK-Wedde, § 37, Rdnr. 40.
21 DKK-Wedde, § 37, Rdnr. 49; a.A. GK-Weber, § 37, Rdnr. 56.
22 Schaub/Schindele, Rdnr. 204.
23 BAG v. 5.5.1987, NZA 1987, 714.
24 Schaub/Schindele, Rdnr. 206.
25 GK-Kreutz, § 24, Rdnr. 10; ArbG Halberstadt v. 14.9.1993, EzA § 20 BetrVG 1972