- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 317,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2015 zu zahlen.
- Es wird festgestellt, dass dem Kläger die gemäß § 14 Absatz 1 EMTV in der Metall- und Elektroindustrie NRW vom 18.12.2003 festgeschriebene Urlaubsvergütung auch für den gesetzlichen Schwerbehindertenurlaub gemäß § 208 SGB IX zusteht, solange dieser Tarifvertrag auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis anwendbar ist und der Kläger anerkannt schwerbehindert ist.
Arbeitsgericht Köln AZ: 5 Ca 5820/15, Urteil vom 21.01.2016