BAG – Pressemitteilung Nr. 82/04
Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Freizeitausgleich für Reisezeiten
Nimmt ein Betriebsratsmitglied wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung außerhalb seiner Arbeitszeit an einer für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Schulungsveranstaltung teil, besteht nach § 37 Abs. 6 Satz 1 und 2 iVm. § 37 Abs. 3 Satz 1 und 2 BetrVG ein Anspruch auf entsprechenden Freizeitausgleich. Der Umfang des Freizeitausgleichs ist nach § 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Dabei kommt es auf die konkrete zeitliche Lage der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers an dem betreffenden Schulungstag an. Das hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts in dem Fall eines teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds entschieden, das Freizeitausgleich für die Dauer der Heimreise von einer Betriebsratsschulung geltend gemacht hatte.
Die Klägerin nahm in der Zeit vom 2. bis 5. Oktober 2001 an einer Betriebsratsschulung teil. Die Schulungsveranstaltung endete freitags um 12:00 Uhr. Die Heimreise erfolgte am selben Tag in der Zeit von 14:18 Uhr bis 18:00 Uhr. Die persönliche Arbeitszeit der Klägerin endet, ebenso wie diejenige vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ihrer Abteilung, freitags um 12:00 Uhr. Die Klage auf Gewährung von Freizeitausgleich im Umfang von 4 Stunden für die Dauer der Rückreise von der Schulung wurde vom Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts, ebenso wie zuvor vom Landesarbeitsgericht, abgewiesen. Ein Anspruch auf Freizeitausgleich besteht nicht, weil die Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer in der Abteilung der Klägerin freitags um 12:00 Uhr endet.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. November 2004 – 7 AZR 131/04 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Februar 2004 – 17 Sa 70/03 –