Bußgeld wegen offenen Mail-Verteilers

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat gegen eine Mitarbeiterin eines Unternehmens ein Bußgeld verhängt, weil sie an Kunden eine E-Mail mit einem offenen E-Mail-Verteiler personenbezogene E-Mail-Adressen einem großen Empfängerkreis (ausgedruckt neuneinhalb Seiten) übermittelt hat.

E-Mail-Adressen, die sich in erheblichem Umfang aus Vornamen und Nachnamen zusammensetzen, sind als personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts anzusehen und Daten dürfen an Dritte nur dann übermittelt werden, wenn eine Einwilligung vorliegt oder eine gesetzliche Grundlage gegeben ist, teilt das BayLDA in einer Pressemitteilung mit. Beide Voraussetzungen hätten hier nicht vorgelegen.

Die Verwendung dieses offenen E-Mail-Verteilers (Eintragung der E-Mail-Adressen in das „AN-Feld“ oder das „CC-Feld“) stelle damit einen Datenschutzverstoß dar, der mit einem Bußgeld geahndet werden kann, das die Behörde nun im Hinblick auf die erhebliche Anzahl der E-Mail-Adressen verhängt habe. Der entsprechende Bußgeldbescheid sei nach Ablauf der Einspruchsfrist unanfechtbar geworden. Das Landesamt weist darauf hin, dass der Datenschutzverstoß einfach durch Eintragung der Mail-Adressen in das „BCC-Feld“ hätte vermieden werden können, denn damit werde die Übertragung der E-Mail-Adressen an die Empfänger unterdrückt, so dass keiner erkennen kann, an wen diese Mail sonst noch geschickt wurde.

„Da in manchen Unternehmen dieser Fragestellung offensichtlich nicht die entsprechende Bedeutung beigemessen wird“, kündigte das BayLDA außerdem an, in einem vergleichbaren Fall in Kürze einen Bußgeldbescheid nicht gegen den konkreten Mitarbeiter, der die Mail mit offenem E-Mail-Verteiler versandt hat, zu erlassen, sondern gegen die Unternehmensleitung.

 

PS für SBV’n: Ganz wichtig bei der Versendung von Mails an die schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen.