Mehrarbeit bezieht sich auf die Regelarbeitszeit

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt nach hessischem Landesrecht auch für schwerbehinderte Beamte bei Vollzeitbeschäftigung 42 Stunden; für eine generelle Ermäßigung ihrer Arbeitszeit auf 40 Wochenstunden und für die Anerkennung der darüber hinausgehenden Arbeitsstunden als Mehrarbeit besteht keine Rechtsgrundlage.

Das bedeutet, dass die im § 124 SGB IX erwähnte Mehrarbeit erst nach 8,4 Std / Tagbeginnt.

VGH Kassel, Beschluss vom 13.03.2007, 1 UE 2040/06

 

Ein weitere Beschluss zu diesem Thema findet sich hier:
Von besonderem rechtlichen Interesse sind die Ausführungen in den Randnummern 8 und 9 zum Verhältnis von Beamten-, Tarif- und Schwerbehindertenrecht.

BVerwG, Beschuss vom 30.01.2008, 2 B 59/07