Heimliches Aufzeichnen von Personalgesprächen

Heimliches Aufzeichnen von Personalgesprächen – Kündigungsgrund – außerordentliche Kündigung, Keine Zustimmung durch die SBV notwendig

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen bedarf gem. § 179 Abs. 3 Satz 1 SGB IX i.V.m. § 103 BetrVG bzw. den maßgeblichen personalvertretungsrechtlichen Vorschriften der Zustimmung des Betriebs- bzw. Personalrats.

Einer Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung bedarf es nicht.

Das heimliche Aufzeichnen von Personalgesprächen ist als erheblicher Arbeitsvertragsverstoß anzusehen, der das Vertrauen in die Redlichkeit des Arbeitnehmers so ernsthaft stört, dass vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung entbehrlich ist, da eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausscheidet.

Zur Wirksamkeit der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen bedarf es nicht der Zustimmung des Vertrauensmannes der schwerbehinderten Menschen.

BAG, Urteil vom 19.07.2012, Az: 2 AZR 989/1

Vorinstanz:

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.05.2011, 8 Sa 364/11

Das LAG Hamm kam mit Beschluss vom 21.01.2011, Az: 13 TaBV 72/10 in einem anderen Fall zu einer anderen Auffassung.
Diese ist durch obige  BAG-Rechtsprechung differenziert zu betrachten.