Eine Konzernschwerbehindertenvertretung ist nicht schon dann zu errichten, wenn innerhalb eines Konzernunternehmens nur in einem von mehreren Betrieben eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist.
§ 180 Abs. 2 SGB IX kann – mangels planwidriger Gesetzeslücke – nicht dahingehend ausgelegt werden.
LAG Hamburg, Beschluss vom 07.02.2013, Aktenzeichen: 7 TaBV 10/12
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LAG Hamburg wird zurückgewiesen.
BAG, Beschluss vom 4. 11. 2015 – 7 ABR 62/13
Anderer Ansicht:
VG Hamburg, Beschluss vom 15.02.1988, 2 FB 2/87, für die Hauptschwerbehinderung.