SBV – Wahl (Barrierefreie Kommunikation)

Ausländische Arbeitnehmer müssen Wahlausschreiben hinreichend verstehen

Bei der Beurteilung der Frage, ob ausländische Arbeitnehmer der deutschen Sprache mächtig sind, ist nicht lediglich darauf abzustellen, ob sie sich bei der täglichen Arbeit hinreichend verständigen können. Entscheidend ist, ob ihre Deutschkenntnisse ausreichen, um Wahlvorschriften und den Inhalt eines Wahlausschreibens verstehen zu können.

Die Antragsteller sind mehrere – im Betrieb der Arbeitgeberin beschäftigte – wahlberechtigte schwerbehinderte Arbeitnehmer. Die Arbeitgeberin ist ein Frachtunternehmen mit zwei Betriebsstätten. Eine große Zahl der Mitarbeiter ist ausländischer Herkunft und spricht überwiegend türkisch.

Anlässlich der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung wurden in beiden Betriebsstätten Wahlausschreiben ausgehängten. Sie enthielten Informationen über das passive Wahlrecht auch von nicht Schwerbehinderten, die Möglichkeit, einen eigenen Wahlvorschlag einzureichen, sich zur Wahl aufstellen zu lassen und das Verfahren und die Fristen bei der Einreichung von Wahlvorschlägen enthielten. Zusätzlich hängte der Wahlvorstand eine Information in türkischer Sprache aus, in der er lediglich zur Wahlsitzung einlud.

Die durchgeführte Wahl ist unwirksam, entschied das LAG Köln.

Der Wahlvorstand hat bei der Schwerbehindertenwahl gegen § 2 Abs. 5 SchwbVWO verstoßen, da er die größte Gruppe der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, die die türkische Sprache sprechen, nicht ausreichend über das Wahlverfahren, die Aufstellung der Wähler- und Vorschlaglisten, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe unterrichtet hat, obwohl er davon ausgehen musste, dass eine Vielzahl dieser Arbeitnehmer der deutschen Sprache nicht im Sinne von § 2 Abs. 5 SchwbVWO mächtig ist.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Arbeitnehmer der deutschen Sprache mächtig sind, ist im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift, nicht lediglich darauf abzustellen, ob sie sich bei der täglichen Arbeit hinreichend verständigen können.

Entscheidend ist vielmehr, ob ihre Deutschkenntnisse ausreichen, um die zum Teil komplizierten Wahlvorschriften und den Inhalt eines Wahlausschreibens verstehen zu können. Im Zweifelsfall muss der Wahlvorstand von unzureichenden deutschen Sprachkenntnissen ausgehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn im Betrieb eine größere Anzahl ausländischer Arbeitnehmer im gewerblichen Bereich mit einfachen Hilfsarbeiten beschäftigt ist.

Der Wahlvorstand ist selbst davon ausgegangen, dass eine Unterrichtung in türkischer Sprache erforderlich ist, denn er hat eine Information in türkischer Sprache ausgehängt. Diese Information ist jedoch unzureichend, denn sie enthält nicht die erforderlichen im Wahlausschreiben enthaltenen Informationen.

LAG Köln 08.03.2012 – 13 TaBV 82/11
Besprechung des Urteils

Quelle: www.arbeitsrecht.de