Außerordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten

Besserer Rechtsschutz für Schwerbehinderte gegen außerordentliche Kündigungen

In Hessen war ein schwerbehinderter Arbeitnehmer außerordentlich verhaltensbedingt gekündigt worden.

Das Integrationsamt hatte seine Zustimmung verweigert, da offensichtlich kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB vorlag. Zudem war auch die für eine außerordentliche Kündigung vorgeschriebene Zwei-Wochen-Frist gemäß § 626 (2) BGB nicht eingehalten worden.

Auf den Widerspruch des Arbeitgebers hin hob der Landeswohlfahrtsverband als nächst höhere Behörde diese Entscheidung auf. Er war der Ansicht, das Integrationsamt darf keine spezifisch arbeitsrechtlichen Fragen, sondern nur Fragen des Schwerbehindertenrechts selbständig beurteilen.

Der Betroffene klagte gegen diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgericht.
Zeitgleich ging er auch vor dem Arbeitsgericht gegen seine Kündigung vor. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass das Integrationsamt sehr wohl auch arbeitsrechtliche Aspekte berücksichtigen dürfe, wenn es eine Kündigung prüft.
Auch das Arbeitsgericht Frankfurt erklärte die Kündigung für unwirksam.

Im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) gab der Landeswohlfahrtsverband daher nach, so dass das Verfahren für erledigt erklärt wurde.

Verwaltungsgericht Frankfurt, Urteil vom 17.1.2006 ( 7 E 2541/05)