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Versetzung ins Ausland

Eine Versetzung ins Ausland kann vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt sein.
Im vorliegenden Fall wurde ein Beschäftigter von der Arbeitgeberin ins Ausland versetzt. Hilfsweise erhielt der Mann eine Änderungskündigung mit gleichem Inhalt. Der inländische Arbeitsplatz sollte betriebsbedingt wegfallen und der Arbeitsvertrag sah eine unternehmungsweite Versetzungsmöglichkeit vor.
Der Beschäftigte war der Meinung, dass eine Versetzung ins Ausland nicht vom Direktionsrecht gemäß § 106 GewO der Arbeitgeberin gedeckt sei.
Das Bundesarbeitsgericht argumentierte, dass im Arbeitsvertrag kein bestimmter inländischer Arbeitsort vereinbart worden sei, sondern ausdrücklich eine unternehmensweite Versetzungsmöglichkeit vorgesehen war. Da den gesetzlichen Vorgaben keine Begrenzung des Direktionsrecht auf Arbeitsorte in Deutschland zu entnehmen sei, umfasst das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 Satz 1 GewO auch die Versetzung an einen ausländischen Arbeitsort.
BAG 30.11.2022 Az.: 5 AZR 336/21

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