Schulungsanspruch zum Thema Abwicklung von Kündigungsschutzprozessen

Wegen der umfassenden Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Sozialgesetzbuch (SGB) IX haben die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen Anspruch auf Freistellung zur Schulung unter Fortzahlung der Vergütung und Kostenübernahme für die Schulung auch für Veranstaltungen, deren Schulungsinhalte nicht ausdrücklich beschränkt auf Fragen des Schwerbehindertenrechts sind, z.B. über die praktische Abwicklung von Kündigungsschutzprozessen, wenn zumindest möglich ist, dass Kündigungen gegen schwerbehinderte Menschen ausgesprochen werden.

Urteil des AG Hamburg vom 06. November 2003 Az: 4 Ca 320/03