Benachteiligung bei einer Stellenbesetzung

Entschädigungsanspruch für Bewerber mit einem GdB von weniger als 50 wegen Benachteiligung bei einer Stellenbesetzung

Das in § 164 Abs.2 SGB IX in der bis 17.08.2006 geltenden Fassung enthaltene Diskriminierungsverbot schützt nur schwerbehinderte Beschäftigte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 sowie Gleichgestellte.

Der nach dem normierten Wortlaut nur für schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte geltende § 164 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 SGB IX  ist gemeinschaftsrechtskonform (Richtlinie 2000/ 78/ EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf) auch auf Bewerber mit einem Behinderungsgrad von mindestens 30 anzuwenden (siehe im Urteil, Rn. 21).

Ein öffentlicher Arbeitgeber durfte einen Bewerber um eine Stelle im öffentlichen Dienst mit einem Behinderungsgrad von mindestens 30 schon vor Inkrafttreten des AGG nicht wegen seiner Behinderung benachteiligen. Er hatte den Bewerber bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots angemessen zu entschädigen.

BAG, Urteil vom 03.04.07 – 9 AZR 823/06

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