Schutz des Wahlvorstandes und der Wahlbewerber/innen

Im § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX ist die sinngemäße Anwendung, der für den Wahlschutz bei der Wahl des Betriebs- oder Personalrats geltenden Vorschriften, vorgeschriebenen:

Die im Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlbewerber/innen haben den besonderen Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3 KSchG.
D. h. Wahlbewerbern / Wahlbewerberinnen darf vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, Wahlvorstandsmitgliedern vom Zeitpunkt ihrer Bestellung an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht gekündigt werden.
Es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103 Abs. 1 BetrVG, bzw. § 47 Abs. 1 oder § 108 Abs. 1 Satz 1 BPersVG erforderliche Zustimmung des Betriebs- bzw. Personalrats zu dieser außerordentlichen Kündigung vorliegt oder das Arbeitsgericht nach § 103 Abs. 2 BetrVG bzw. das Verwaltungsgericht nach § 47 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder § 108 Abs. 1 Satz 2 und 3 BPersVG eine eventuelle Zustimmungsverweigerung des Betriebs- bzw. Personalrats rechtskräftig ersetzt.

Der besondere Kündigungsschutz für Wahlbewerber/innen und Mitglieder des Wahlvorstands gilt nach § 15 Abs. 3 KSchG weiter bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Wahlberechtigte, die zur Versammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes nach § 1 Abs. 2 SchwbVWO oder zur Wahlversammlung im vereinfachten Wahlverfahren nach § 19 Abs. 2 SchwbVWO einladen, haben den besonderen Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3a KSchG. Der Kündigungsschutz reicht vom Zeitpunkt der Einladung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses und gilt für die ersten drei in der Einladung aufgeführten Wahlberechtigten.