- Die Durchführung eines Präventionverfahrens nach § 167 Abs. 1 SGB IX ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes nach §§ 168 ff SGB IX.
- Die Unterlassung kann aber im Rahmen der Ermessensentscheidung Bedeutung gewinnen, wenn die Möglichkeit bestanden hätte, die Kündigung zu vermeiden.
Beschluss des BVerwG vom 29.8.2007 – 5 B 77.07 –
Fallbeschreibung und Fazit / Wertung dazu
In Nr. IV.4 des Forumsbeitrags wird auf die „abweichende“ BAG-/BGH-Rechtsprechung eingegangen