Eingliederungsmanagement nicht zwangsweise erforderlich

  1. Die Durchführung eines Präventionverfahrens nach § 167 Abs. 1 SGB IX ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes nach §§ 168 ff SGB IX.
  2. Die Unterlassung kann aber im Rahmen der Ermessensentscheidung Bedeutung gewinnen, wenn die Möglichkeit bestanden hätte, die Kündigung zu vermeiden.

Beschluss des BVerwG vom 29.8.2007 – 5 B 77.07 –

Fallbeschreibung und Fazit / Wertung dazu
In Nr. IV.4 des Forumsbeitrags wird auf die „abweichende“ BAG-/BGH-Rechtsprechung eingegangen