Mehrfachanrechnung nach SGB IX § 159

Besondere Schwierigkeiten bei der Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes können im Einzelfall dadurch ausgeglichen werden, dass der Arbeitgeber bei der Veranlagung zur Ausgleichsabgabe einen schwerbehinderten Arbeitnehmer auf 2 oder 3 Pflichtplätze anrechnen darf (§ 159 SGB IX).

Dies gilt insbesondere für die in § 155 Abs. 1 SGB IX genannten schwerbehinderten Menschen.

Die Entscheidung über die Mehrfachanrechnung trifft die Agentur für Arbeit auf Antrag.
Schwerbehinderte Auszubildende werden ohne besondere Zulassung auf 2 Pflichtplätze angerechnet (§ 159 Abs. 2 SGB IX).

Besondere Schwierigkeit – was ist das?

Die Anrechnung auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz setzt voraus, dass die Eingliederung des schwerbehinderten Menschen in das Arbeits- oder Berufsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt. Dies kann sich nicht nur auf die Einstellung, sondern auch auf den Erhalt eines Arbeitsplatzes beziehen.

Gründe hierfür können z. B. sein:

– Art und Schwere der Behinderung, soweit hieraus bezogen auf den konkreten Arbeitsplatz eine wesentliche Leistungsminderung folgt; diese wird im Allgemeinen bei einer Leistungsminderung von 30% angenommen, wobei diese Grenze aber nicht schematisch gehandhabt werden darf,
– die besondere Ausstattung des Arbeitsplatzes mit technischen Arbeitshilfen,
– die Notwendigkeit der Einstellung einer besonderen Hilfskraft, wie z. B. die Vorlesekraft für einen Blinden,
– die Notwendigkeit der Stellung eines Kraftfahrzeugs oder des Transports für den täglichen Arbeitsweg.

Das Vorliegen „besonderer Schwierigkeiten“ bei der Teilhabe am Arbeitsleben muss nicht in Zusammenhang mit der Behinderung stehen; auch andere jeweils im Einzelfall zu prüfende Gründe können eine Mehrfachanrechnung rechtfertigen, z. B. bereits länger bestehende Arbeitslosigkeit, fortgeschrittenes Lebensalter, Vorstrafen, nicht behinderungsbedingte Minderleistung, fehlende Qualifikation und auch besondere Verhältnisse am jeweiligen Arbeitsplatz.

Pflichtplätze sind der rechnerische Anteil an Arbeitsplätzen, die der Arbeitgeber nach der Beschäftigungspflicht mit schwerbehinderten Menschen besetzen muss. Die Berechnung der Pflichtplätze ist in § 157 SGB IX geregelt. Die sich bei der Berechnung ergebenden Bruchteile von 0,5 und mehr werden aufgerundet, bei Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen abgerundet (§ 157 Abs. 2 SGB IX). Werden die Pflichtplätze nicht besetzt, ist eine Ausgleichsabgabe zu zahlen.


Mustertext für eine Stellungnahme:

Der Schwerbehindertenvertretung und dem Betriebsrat ist der Antrag auf eine Mehrfachanrechnung von Herr/Frau…..  inhaltlich bekannt.
Die Schwerbehindertenvertretung und der Betriebsrat befürworten den Antrag auf eine Mehrfachanrechnung und bittet sie dem Antrag zu entsprechen.

Begründung:

Herr/Frau….. ist seit ….. beim …… in der Abteilung…..als…… beschäftigt.
Herr/Frau…..hat lt. Bescheid des Versorgungsamtes …..  einen GdB ….und  hat folgende Mz zuerkannt bekommen:
Auf Grund seiner Behinderung bedarf Herr/Frau……eines Arbeitsplatzes der stets den Anforderungen seiner Behinderung angepasst werden muss. Weiter bedarf Herr/Frau….der fallweisen Hilfestellung Dritter.
Mit dem Arbeitgeber ist vereinbart, dass der Arbeitsplatz stets so umgestaltet wird, dass eine Nutzung durch Herrn/Frau ermöglich wird.