Schulung für die Schwerbehindertenvertretung

Eine Schulung für die Schwerbehindertenvertretung nach § 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX muss keine behindertenspezifische Thematik haben, sie muss jedoch einen konkreten Bezug zu den Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung aufweisen.

Die Erforderlichkeit ist grundsätzlich zu bejahen für eine einwöchige ERA-Schulung in einem Betrieb, in dem das Entgeltrahmenabkommen gerade umgesetzt wird.

Auszug aus dem Urteil:

§ 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX verlangt indessen die Vermittlung von Kenntnissen, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich ist. Erforderlich ist die Teilnahme, wenn die Vertrauensperson die auf der Veranstaltung vermittelten Kenntnisse unter Berücksichtigung der9 TaBV 57/06 10 Verhältnisse im Betrieb sofort oder demnächst benötigt, um ihre Aufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können. Das vermittelte Wissen muss sich unmittelbar auf die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 178 SGB IX auswirken (Hauck/Noftz-Masuch, SGB IX, K § 96 Rz. 30; Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 2. Aufl., § 96 Rz. 25, 26). Es kommt mithin darauf an, ob sich die Thematik den Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 SGB IX zuordnen lässt. Diese vertritt die Interessen schwerbehinderter Menschen im Betrieb (Abs. 1), sie steht ihnen beratend und helfend zur Seite und sie wacht darüber, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Tarifverträge durchgeführt werden (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1), insbesondere, ob die Pflichten gemäß § 164 bis 167 erfüllt werden (vgl. § 164 Abs. 2 Nr. 1: Benachteiligungsverbot). Die Schwerbehindertenvertretung hat überdies weitergehender als Betriebsräte nach dem BetrVG als individuelle Betreuungspflicht auch die Geltendmachung individueller Ansprüche aus Tarifverträgen (vgl. GK-SGB IX § 95 Rz. 31; Hauck/Noftz-Masuch, SGB IX,  § 96 Rz. 30). Dies trifft auch für die Anwendung des ERA zu.

LAG Hessen, Beschluss vom 12.10.2006, 9 TaBV 57/06