Kündigung

Kündigung: Zustimmung des Integrationsamtes auch wenn GdB noch nicht festgestellt ist

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden, dass der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamtes zu einer Kündigung auch dann einholen muss, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Kündigung vom Versorgungsamt noch nicht festgestellt worden ist, der Arbeitnehmer aber bereits einen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung gestellt hat. Der entgegenstehende Wortlaut des § 90 Abs. 2a SGB IX sei „korrigiert“ auszulegen.

ArbG Düsseldorf vom 29.10.2004 (Aktenzeichen: 13 Ca 5326/04)