Beteiligung – Bewerbung – Schadensersatz

Beteiligung der Schwerbehinderung bei Einstellungen – Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen – Schadensersatz für schwerbehinderte Bewerber

Nach § 164 Abs.1 S.4 SGB IX muss der Arbeitgeber bei vorliegenden Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen die Schwerbehindertenvertretung und den Betriebsrat unmittelbar nach Eingang der Bewerbungsunterlagen zu unterrichten.

Die sofortige Unterrichtung dient dem Zweck, dass die Schwerbehindertenvertretung zugunsten der schwerbehinderten Bewerber tätig werden kann.

Verletzt der Arbeitgeber seine Unterrichtungspflicht, ist eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderteneigenschaft zu vermuten. Die Vermutung konnte im vom Hessischen Landesarbeitsgericht entschiedenen Fall vom Arbeitgeber nicht widerlegt werden, so dass er zur Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung des schwerbehinderten Bewerbers verurteilt wurde.

Hinweis für die Praxis

Verletzt der Arbeitgeber seine sofortige Unterrichtungspflicht nach § 164 Abs.1 S.4 SGB IX, ist der Betriebsrat berechtigt, bei einer Einstellung, Versetzung, Ein- oder Umgruppierung nach § 99 Abs.2 Nr.1 BetrVG die Zustimmung zu verweigern.

Hessisches Landesarbeitsgericht vom 22-03-2006 – 2 Sa 1686/05