Betriebliches Eingliederungsmanagement:

Das Hamburger Modell ist jetzt immer durchzuführen!

Bei vielen Arbeitgebern herrscht die Vorstellung, das Modell der stufenweisen Wiedereingliederung (so genanntes Hamburger Modell) sei nicht zwingend; hierüber könne frei entschieden werden. Dies ist nicht mehr zutreffend.
Im Rahmen der notwendigen Maßnahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX gehört auch die Durchführung einer ärztlich empfohlenen stufenweisen Wiedereingliederung nunmehr zum Pflichtprogramm.

Arbeitgeber, die daher das Hamburger Modell ablehnen, müssen mit Schadensersatzansprüchen rechnen.
Welche Grundsätze hier gelten, hat nun das Landesarbeitsgericht Hamm in einem aktuellen Urteil entschieden.

LAG Hamm, Urteil v. 04.07.2011 – 8 Sa 726/11