Arbeitgeber sind gemäß § 164 Abs. 1 SGB IX verpflichtet zu prüfen, ob im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung zu vergebende freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit solchen, die bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldet sind, besetzt werden können.
Der Schutzzweck dieser Norm verlangt die Veranlassung eines Vermittlungsvorschlags und somit ein aktives Zugehen des Arbeitgebers auf die Bundesagentur für Arbeit. Das ledigliche Anbringen von Stellen im Portal der Arbeitsagentur ohne weitere Veranlassung eines Vermittlungsvorschlags entspricht nicht diesen Vorgaben.
In diesem Fall ist auch die fehlende Zustimmung des Betriebsrates nicht zu ersetzen, wenn der Betriebsrat zuvor berechtigt die Zustimmung zu den personellen Einzelmaßnahmen unter Hinweis auf die genannte Norm verweigert hat.
Beschluss des LAG Berlin vom 21.08.2014, Az.: 10 TaBV 671/14 (Rn 13)