Inklusionsvereinbarung

Die Inklusionsvereinbarung –
ein Instrument der betrieblichen Integrations- und Rehabilitationspolitik

(von Werner Feldes)

Das Instrument „Inklusionsvereinbarung“ findet sich im § 166 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX). Das SGB IX verpflichtet die Arbeitgeber dazu, mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Betriebsrat eine Integrationsvereinbarung abzuschließen.
Die Iklusionsvereinbarung ist eine kollektive Regelung, die ein ganzes Bündel von arbeitsplatz- und beschäftigungserhaltenden Maßnahmen umfassen kann. Ihre sachlichen Schwerpunkte können sich vor allem auf die Themen der Personalplanung, Arbeitsplatz- und Arbeitsumfeldgestaltung, Arbeitsorganisation und Arbeitszeitregelungen für behinderte Menschen beziehen.

Die Inklusionsvereinbarung ist ein ganz wesentliches Element des neuen Rechts behinderter Menschen; sie kann ein entscheidendes Instrument für eine verbesserte Situation behinderter Beschäftigter und für eine langfristig und systematisch angelegte Vertretungspolitik sein. Die Vereinbarung bildet auf dem Gebiet der betrieblichen Eingliederung behinderter Menschen das zentrale Planungs- und Steuerungsinstrument zur Ausgestaltung einer integrativen Personalpolitik und zur Steuerung und Gestaltung betrieblicher Integrations- und Rehabilitationsprozesse.
Als Planungsinstrument legt sie die betriebliche Organisation und ihre Entscheidungsträger auf klar verständliche und messbar formulierte Ziele fest. Mit der Inklusionsvereinbarung können verbindliche Maßnahmenpläne für die Integration schwerbehinderter Menschen, für die Rehabilitation behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen und für die Prävention vor dem Verlust ihres Arbeitsplatzes geschaffen werden.

Durch die Inklusionsvereinbarung bekommen die Aktivitäten des Betriebsrates und der Schwerbehindertenvertretung ein neues Gewicht und auch eine andere Dynamik. Mit ihrer Hilfe dehnen die Vertretungen ihre Einflussmöglichkeiten auf die Personalpolitik, auf die Gestaltung der Beschäftigungsverhältnisse behinderter ArbeitnehmerInnen und auf deren konkrete Arbeitsplatzsituation aus. Aus der Sicht der Betriebe, die sich mit ihnen Richtlinien für eine betriebliche Integrationspolitik geben, sind die wichtigsten Vorzüge von Inklusionsvereinbarungen: Planungssicherheit, Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit. Die Unternehmen können damit ihre Integrationsaufgaben leichter in Abstimmung mit den Betriebszielen bringen. Ein effektives Integrations- und Rehabilitationsmanagement wirkt auch kostensenkend und kann eine wichtige Ressource für eine vorausschauende Personalpolitik sein.

  • Ob die Einführung einer zielorientierten betrieblichen Integrationsplanung entscheidend zur Lösung der Beschäftigungsprobleme schwerbehinderter, behinderter und rehabilitationsbedürftiger Beschäftigter beitragen kann, hängt aber letztlich von drei Bedingungen ab: von der Änderung des Beschäftigungsverhaltens der Arbeitgeber und ihrer Bereitschaft, zusätzliche behinderungsgerechte Arbeitsplätze zu schaffen;
  • von der Akzeptanz, d.h. der konkreten betrieblichen Umsetzung, der Inklusionsvereinbarungen und deren Integrations- und Rehabilitationszielen;
  • schließlich von den Rehabilitations- und Integrationszielen in den Inklusionsvereinbarungen selbst: Diese müssen klar, eindeutig und kontrollierbar festgelegt sein

Um insbesondere in den Klein- und Mittelunternehmen Impulse zum Abschluss von Inklusionsvereinbarungen zu setzen und die Schwerbehindertenvertretungen in diesen Betrieben zu unterstützen, hat die IG Metall ein Beraternetzwerk „Inklusionsvereinbarung)en“ gebildet. Die in diesem Netzwerk zusammengeschlossenen Berater der IG Metall beraten die Betriebsräte und Schwerbehindertenvertretungen bei der Entwicklung eines Konzeptes für die Integrations- bzw. Betriebsvereinbarung und begleiten den weiteren Prozess bis zu einem verhandlungsfähigen Vereinbarungsentwurf.