Rechtsanwaltskosten für Gerichtsverfahren und Anzeigen

Rechtsanwaltskosten für gerichtliche Verfahren:

Der AG hat die SBV von den entstandenen Rechtsanwaltskosten nach § 179 Abs. 8 Satz 1 SGB IX nach denselben Grundsätzen freizustellen, wie sie für Personalräte zu § 44 BPersVG und für Betriebsräte nach § 40 BetrVG gelten.
Die SBV muss sich ebenso wenig wie der Betriebsrat darauf verweisen lassen, sich als Gewerkschaftsmitglied durch die Gewerkschaft vertreten lassen. Sie hat das Recht zur freien Wahl eines geeigneten Rechtanwalts.

Bedingungen:

  • Grundlage sind die gesetzlichen Gebühren.
  • Ortsansässigen Rechtsanwalt (Begründete Ausnahmen zulässig)

Rechtsanwaltskosten für Anzeigeerstattung: Die anwaltliche Unterstützung ist auch für die Erstattung von Anzeigen an die Bundesagentur für Arbeit als zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten (§ 238 Ab. 2 SGB IX) erforderlich.

Sachverständigenbeauftragung

Anders als; in 80 Abs. 2 BetrVG ist im SGB IX nicht ausdrücklich das Recht zur Hinzuziehung von Sachverständigen geregelt. Abs. 8 Satz 1 enthält jedoch keine Einschränkung. Deshalb muss der Arbeitgeber auch die Kosten tragen, die durch die erforderliche Hinzuziehung von Sachverständigen entstehen. Eine derartige Erforderlichkeit liegt vor, wenn eine Aufgabe durch SBV überhaupt nicht oder nicht in ordnungsgemäßem Umfang wahrgenommen werden kann.

Vor einer Einschaltung eines Sachverständigen hat sich die SBV ebenso wie der Betriebsrat selbst um eine Klärung der offenen Fragen bei dem Arbeitgeber zu bemühen, wie z.B.:

  • Nutzung alle innerbetrieblichen Informationsquellen
  • Dienste der externen Stellen in Anspruch nehmen
  • zeitnahen Besuch einer Schulungsveranstaltung.

Wenn nach Erörterung dieser Möglichkeiten mit dem Arbeitgeber die SBV bei Anlegen eines vernünftigen Maßstabs weiterhin die Hinzuziehung eines Sachverständigen für erforderlich hält, kann sie vom Arbeitgeber den Abschluss einer Vereinbarung über die Beauftragung des Sachverständigen verlangen.

Verweigert der Arbeitgeber die Vereinbarung, so muss im Beschlussverfahren dessen fehlende Zustimmung ersetzt werden.

Beauftragt die SBV, ohne dass eine Vereinbarung zustande kam, den Sachverständigen, so besteht keine Kostentragungspflicht durch den Arbeitgeber.

Rechtsberatung:

Vorgerichtliche Beratung durch Fachanwälte:

Das umständliche Verfahren zur Hinzuziehung eines Sachverständigen ist nicht nötig, wenn es sich um die Beratung der SBV in einer konkreten Konfliktlage handelt. Vertritt die SBV nach Auswertung der internen Informationsquellen (z.B Fachbücher, Gesetzeskommentare, Erörterung mit der Rechtsabteilung) in der Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber eine nicht völlig unverständliche Position, kann sie zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine Rechtsauskunft eines fachkundigen Anwalts ihres Vertrauens einholen.

Das ist jedoch vorher anzukündigen, damit der Arbeitgeber, auch unter dem Eindruck der entstehenden Kosten, Gelegenheit erhält, den Konflikt durch Nachgeben zu entschärfen. Die SBV kann sich auch von dem beauftragten Anwalt beraten lassen, wie ohne ein gerichtliches Verfahren der Konflikt entschärft werden kann. Der Arbeitgeber hat die nach dem RVG entstehenden Kosten der Rechtsauskunft und Beratung zu tragen.

Quelle:

Dau, Düwell, Joussen Sozialgesetzbuch IX
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, Lehr- und Praxiskommentar
3. Auflage 2010 (Oktober) – ISBN: 978-3-8329-5426-0