Kündigung

Nach § 168 SGB IX die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung eines Schwerbehinderten erforderlich.
Gemäß § 151 Abs. 1 SGB IX gilt dies auch für diesen gleichgestellte behinderte Menschen.
Nach § 173 Abs. 3 SGB IX genießen schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte Sonderkündigungsschutz nur dann, wenn sie entweder bei Zugang der Kündigung bereits als Schwerbehinderter anerkannt oder ihnen gleichgestellt sind oder den Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung bzw. den Gleichstellungsantrag mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt haben.

Urteil des LAG Hessen vom 24.03.2014, Az.: 16 Sa 1239/13